Geschäftsordnung Turnverein Garmisch 1868 e.V.

Stand 10.07.2009 mit den in der Sitzung Vereinsausschuss beschlossen Änderungen (Ausgabe 2011.05.06)

§ 1 Zweck und Aufgabe

Die Geschäftsordnung dient dem Zweck, eine ordnungsgemäße Vereinsarbeit sicherzustellen. Sie ergänzt die Satzung des Vereins, soweit dies in der Satzung selbst vorgesehen ist, gib aber auch Richtlinien vor, wie die Vereinsaufgaben erledigt werden sollen.

Die Satzung und die Geschäftsordnung regeln auch die finanziellen Belange des Vereins und ersetzen bis auf weiteres die Finanzordnung sowie die Abteilungsordnung.ØDer Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, es gilt das Kostendeckungsprinzip

Im Rahmen des Solidaritätsprinzips ermöglichen alle Mitglieder und Vereinsinstitutionen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes

Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 2 Gültigkeitsbereich

Die Geschäftsordnung ist gültig für den Vorstand, den Vereinsausschuss, die einzelnen Abteilungen und für alle sonstigen Mitglieder, die zur Erfüllung der Vereinsarbeit tätig sind.

§ 3 Mitglieder

Das einzelne Vereinsmitglied ist zur Teilnahme in allen Abteilungen berechtigt.

§ 4 Abteilungsleiter

Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Vorstand und umgekehrt. Er ist verantwortlich für den organisatorischen Ablauf des Übungsbetriebes der ihm unterstellten Abteilung. Er führt das Mitgliederverzeichnis der Abteilung und verfasst einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht,der in der Mitgliederversammlung veröffentlicht wird.

§ 5 Vorstand

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er führt die Geschäfte des Vereins und koordiniert die Interessen der einzelnen Abteilungen.

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und die korrekte Mitgliederverwaltung verantwortlich. Er ist für die statistischen Meldungen an die Verbände, für die Versicherungen und Unfallmeldungen zuständig. In Abstimmung mit den Abteilungsleitern führt er die Übungsleiterabrechnungen durch.

Zahlungen werden vom Schatzmeister bzw. 1. Vorsitzenden geleistet, wenn sie ordnungsgemäß sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichend Mittel vorhanden sind.

Der Schriftführer erstellt und archiviert die Sitzungsprotokolle und ist für die Pressearbeit verantwortlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er erstellt die Hallenbelegungspläne und ist Ansprechpartner bei der Gründung, Erweiterung bzw. Auflösung von Abteilungen und Gruppen.

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen und den Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung erhoben wurde.

§ 6 Abwicklung von Investitionen

Über Anschaffungen und Investitionen bis 25.000 € pro Einzelmaßnahme entscheidet der Vorstand. Bei Rechtsgeschäften über 25.000 € wird die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

  • Dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 5.000€
  • Dem Vorstand bis zu einem Betrag von 25.000 €

Der Mitgliederversammlung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, bei der Aufnahme von Belastungen sowie bei Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000 €

Abteilungs-/ Übungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungs-/ Übungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.

Es ist unzulässig einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

§ 8 Anträge und Zuschüsse

Für das Stellen von Anträgen sowie die Beantragung von Zuschüssen ist der Vorstand zuständig.

§ 9 Haushaltsplan

Die Abteilungsleiter haben bis spätestens 1. September eines jeden Jahres die für das nächste Geschäftsjahr beabsichtigten Ausgaben für Anschaffungen (ohne Spiel-und Verbrauchsmaterial) anzumelden. Die Anträge der Abteilungen bilden die Grundlage für die Genehmigung von Zuschüssen durch den Vor-stand.

§ 10 Zeichnungsbefugnis

Für schriftliche Anordnungen der Abteilungen und Schreiben gegenüber Dritten, die keine finanziellen und rechtlichen Folgen für den Verein nach sich ziehen können

  • die Abteilungsleiter
  • dieVorstandsmitglieder

Für sämtlichen Schriftverkehr nach innen und außen:

  • der Vorsitzende allein
  • nach innen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden; nach außen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
  • der Schatzmeister für seinen Bereich
  • der Schriftführer für seinen Bereich

§ 11 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen nachgewiesen werden. Eine Schulden- und Vermögensübersicht muss erstellt und bekannt gemacht werden. Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden Abteilungsweise verbucht. Der Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern gem. § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus können die Kassenprüfer regelmäßige Prüfungen vornehmen.

§ 12 Ehrungen

Für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein werden ausschließlich in der Mitgliederversammlung verliehen:

  • 25 Jahre: bronzene Vereins-Ehrennadel mit Ehrenurkunde
  • 40 Jahre: silberne Vereins-Ehrennadel mit Ehrenurkunde
  • 50 Jahre: goldene Vereins-Ehrennadel mit Ehrenurkunde
  • besondere Verdienste: Ehrenmitglied (wird vom Vorstand und Vereinsausschuss vorgeschlagen)

§ 13 Aufwendungen bei besonderem Anlass

Soweit bekannt sind bei länger andauernden Erkrankungen, zu Hochzeiten, Silberhochzeiten usw., bei runden Geburtstagen ab dem 50. die Vereinsmitgliederaufzusuchen und durch Überbringen eines Ge-schenkes die Genesungs-bzw. Glückwünsche des Vereins zu übermitteln.

§ 14 Ableben von Vereinsmitgliedern

Den verstorbenen Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen ist, soweit bekannt, durch die Fahnenabordnung bei der Trauerfeier zu gedenken.Bei Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben bestimmt der Vorstand die Notwendigkeit und den Umfang evtl. weiteren Maßnahmen, um das Wirken des Verstorbenen gebührend zu würdigen.

§ 15 Gemeinsame Führung d. Leichtathletik-Gemeinschaft Garmisch-Partenkirchen (LAG)

1.Die LAG ist eine, 1962in Kooperation durch die Turnvereine TV Garmisch 1868 e.V. und TSV Partenkirchen 1899 e.V. gegründete und seither geführte Gemeinschaft des Leichtathletik-Sports in Garmisch-Partenkirchen. Sie dient der Gemeinschaft der Vereine zur Förderung des Breitensports „Leichtathletik“.

2.Die LAG ist Teil der o.g. Vereine und wird durch die juristischen Personen (und deren Organe) bei-der Vereine vertreten.

3.Die beiden Vereine bestimmen einen Leiter für die LAG und unterrichten in den jeweils getrennt voneinander stattfindenden Jahreshauptversammlungen die Vereinsorgane über Bestellung und etwaige Veränderung der Besetzung der LAG Leitung. Ansonsten ist die Regelung des §4 der Geschäftsordnung hinsichtlich Recht und Aufgabe des LAG Leiters anzuwenden.

4.Auf Grund der gemeinsamen Führung der LAG durch die o.g. Vereine ist im Rahmen der jährlichen Haushaltplanung der Vereine bis spätestens zum 01. September eines jeden Jahres eine gemeinsame Verabschiedung des „LAG Budget“ vorzunehmen. Die Organisation des Treffens ist durch den LAG Leiter vorzubereiten und zu terminieren. Die Spitzen-/Leistungssport-Aktivitäten verbundenen LAG Kosten werden grundsätzlich nicht über das o.g. Jahresbudget aus dem Haushalt der Vereine getragen und werden anderweitig, z.B. durch Sponsoring d. die LAG Leitung beigebracht. Laufende Regelungen der beiden Vereine zum Haushalt der LAG sind in der Anlage „Kooperationsgemein-schaft zwischen TVG und TSV bzgl. Kampfgemeinschaft LAG“ geregelt und einsehbar.

5.Sonstige, nicht besonders unter §15, Abs. 1 bis 3 behandelte Regelungen der Vereinssatzungen sowie Geschäftsordnungen beider in §15, Abs. 1, angeführter Vereine, sind uneingeschränkt auf die LAG anzuwenden. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Vereinsausschusses vom 06.05.2011 beschlossen und tritt damit in Kraft. Garmisch-Partenkirchen, den 06.05.20111.

  • Vorsitzender gez. Bernhard Marzuschstellvertr.
  • Vorsitzender gez. Franz Lechnerstellvertr.
  • Vorsitzender gez. Stephan Rösner
  • Schatzmeister gez. Florian Wipfelder
  • Schriftführer gez. Bernd Hilgarth
Turnverein Garmisch 1868 e.V.